AGB
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von OPTIMOL Instruments Prüftechnik GmbH („OPTIMOL“) als Verkäufer oder Anbieter an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hingewiesen werden muss.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OPTIMOL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall auch dann, wenn OPTIMOL trotz Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote von OPTIMOL sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn OPTIMOL dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat; an allen diesen Unterlagen behält sich OPTIMOL grundsätzlich alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit OPTIMOL. Sofern sich aus der Bestellung im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist OPTIMOL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang anzunehmen.
2.3. OPTIMOL kann die Annahme entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären. Sofern OPTIMOLs Annahme vom Angebot abweicht, ist diese als neues freibleibendes Angebot anzusehen.
3. Erbringung von Leistungen
3.1. Soweit OPTIMOL Leistungen anbietet, wie z.B. Wartungsarbeiten, Kalibrierungen oder Schulungen für den Kunden, werden diese Leistungen fachmännisch durch ausgebildetes und qualifiziertes Personal in Einklang mit branchenbezogenen Standards von OPTIOMOL ausgeführt.
3.2. Der Kunde trägt das Risiko, dass Leistungen den eigenen Wünschen und Anforderungen entsprechen. Im Zweifel sollte der Kunde rechtzeitig Rat von OPTIMOL oder Dritten einholen.
3.3. Die Erbringung der Leistungen von OPTIMOL setzt voraus, dass der Kunde kostenlos jegliche Unterstützungsleistungen erbringt, die OPTIMOL vernünftigerweise in diesem Zusammenhang erwarten kann.
4. Lieferung
4.1. Lieferfristen sollen nur als bindend angesehen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen am Tag des Datums der Auftragsbestätigung von OPTIMOL, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags, inklusive der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Die Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne OPTIMOLs Verschulden nicht versendet werden kann.
4.2. Hinsichtlich nicht bindender Lieferfristen oder Liefertermine (z.B. Fristen oder Termine, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als bindend definiert wurden) kann der Kunde zwei Wochen nach Ablauf der nicht bindenden Lieferfristen oder -termine eine angemessene Nachfrist für die Lieferung setzen. OPTIMOL ist erst nach Ablauf dieser Nachfrist in Verzug.
4.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät OPTIMOL in Lieferverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Ware oder der Dienstleistung pro vollständiger Kalenderwoche bis maximal 5% des Nettopreises der Ware oder Dienstleistung verlangen. OPTIMOL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Kunde überhaupt keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden als den vorstehend geregelten pauschalierten Schaden erlitten hat.
4.4. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben ebenso unberührt wie die gesetzlichen Rechte von OPTIMOL, einschließlich im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung).
4.5. OPTIMOL ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Kunde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, liefert OPTIMOL ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) Westendstr. 125, München, Deutschland, was Erfüllungsort sowohl der Leistungs- als auch etwaiger Nacherfüllungspflichten ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden erbringt OPTIMOL Leistungen auch an einem vom Kunden festgelegten Ort. Zudem verpackt und liefert OPTIMOL Waren auch auf Kosten und Risiko des Kunden an einen vom Kunden bestimmten Ort („Versendungskauf“). Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist OPTIMOL berechtigt, die Einzelheiten des Versands zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
5.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist OPTIMOL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. OPTIMOL legt einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0.1% des Nettopreises der Waren oder Leistungen pro Kalendertag zugrunde, beginnend am Tag des vereinbarten Zeitpunkts der Lieferung, oder, wenn kein Lieferzeitpunkt vereinbart wurde, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden.
5.4. OPTIMOL ist berechtigt den über den pauschalierten Schadensersatz hinausgehenden tatsächlich Schaden einzufordern, und andere Rechte (z.B. Kündigung) geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass OPTIMAL überhaupt keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden als den vorstehend geregelten pauschalierten Schaden erlitten hat.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von OPTIMOL genannten Preise maßgebend. Zusätzliche Leistungen werden gesondert erechnet.
6.2. Alle Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
6.3. Im Falle eines Versendungskaufs (oben Ziffer 5.1) hat der Kunde die Frachtkosten ab Werk sowie Verpackungskosten zu tragen, ebenso wie anfallende Gebühren von Transportversicherungen, wenn der Kunde den Abschluss einer solchen Versicherung für erforderlich hält. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Kunde. Falls Leistungen an einem
vom Kunden bestimmten Ort durchgeführt werden sollen, trägt der Kunde die Reisekosten und Auslagen.
6.4. Zahlungen sind über den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag bei OPTIMOL eingegangen ist. OPTIMOL behält sich das Recht vor, jederzeit ein Akkreditiv oder Vorkasse zu verlangen, auch bei Kunden mit denen eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht. Sofern OPTIMOL
von diesem Recht Gebrauch machen möchte, wird OPTIMOL den Kunden hierüber spätestens in der Auftragsbestätigung informieren.
6.5. Der Kunde gerät unmittelbar nach Ablauf des Tages der Fälligkeit der Zahlung in Verzug. OPTIMOL ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
6.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Ziffer 9 bleiben unberührt. Nach Maßgabe des § 354a HGB dürfen Ansprüche gegen OPTIMOL nicht an Dritte abgetreten werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen OPTIMOL und dem Kunden behält sich OPTIMOL das Eigentum an den gelieferten Waren vor. 7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat OPTIMOL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, unter Eigentumsvorhebehalt stehende Waren beschlagnahmt oder in sonstiger Weise dem Zugriff Dritter ausgesetzt sind.
7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OPTIMOL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; OPTIMOL ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf OPTIMOL diese Rechte nur geltend machen, wenn OPTIMOL dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4. Solange der Kunde nicht in Verzug ist, ist er im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu veräußern, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen sowie weiter zu verarbeiten.
7.5. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Kunden erwirbt OPTIMOL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen vermischten oder verarbeiteten Gegenständen. Sofern das Miteigentum von OPTIMOL wegen Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen verloren geht, überträgt der Kunde schon jetzt das Eigentumsrecht an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte für OPTIMOL kostenlos treuhänderisch zu
verwahren. Durch solch eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandene Eigentumsrechte unterfallen ebenfalls Ziffer 7.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
7.6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt an OPTIMOL ab. OPTIMOL nimmt die Abtretung an. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf
OPTIMOL in der Höhe des Rechnungsbetrags der durch OPTIMOL veräußerten Vorbehaltsware übergehen. Ziffer 7.2 findet auf diese Forderungen Anwendung.
7.7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von OPTIMOL gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags der durch OPTIMOL jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
7.8. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch OPTIMOL zur Einziehung der an OPTIMOL abgetretenen Forderungen ermächtigt. OPTIMOL verpflichtet sich, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit OPTIMOL ordnungsgemäß nachkommt und OPTIMOL kein Herausgabeverlangen für Vorbehaltsware gemäß Ziffer 7.3 ausübt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf Verlangen von OPTIMOL unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, OPTIMOL die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. OPTIMOL ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
7.9. Übersteigt der Wert der für OPTIMOL bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, ist OPTIMOL auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von OPTIMOL verpflichtet.
8. Softwarerechte
8.1. Sämtliche Softwareprogramme bleiben Eigentum von OPTIMOL. Software, Dokumentation und nachträgliche Upgrades dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OPTIMOL Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch für eigene Zwecke – vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
8.2. OPTIMOL gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht an Softwareprogrammen, dazugehöriger Dokumentation sowie nachträglichen Upgrades zum alleinigen Zweck des Betriebs der Ware, für die die Software geliefert wurde. Für Softwareprogramme und Dokumentation, die im Auftrag des Kunden angefertigt und geliefert werden, gewährt OPTIMOL dem Kunden in gewünschter Anzahl Endkundenlizenzen im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts.
8.3. Grundsätzlich werden keine Quellcodes zur Verfügung gestellt. Dies erfordert eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall.
9. Gewährleistung
9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend in dieser Ziffer 9 nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Grundlage der Mängelhaftung von OPTIMOL ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware oder Leistungen gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von OPTIMOL insbesondere auf seiner Webseite oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit keine ausdrücklichen Grenzen für erlaubte
Abweichungen von in der Produktbeschreibung angegebenen Werten, wie etwa Gewicht, Größe, Geschwindigkeit, Temperatur oder Kapazität, vereinbart wurden, gelten solche Abweichungen als zulässig, die in OPTIMOLs
Geschäftsfeld üblich sind. Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart wurde, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Für öffentliche Äußerungen von Lieferanten oder
sonstigen Dritten übernimmt OPTIMOL keine Haftung.
9.3. Der Kunde wird OPTIMOL unverzüglich über entdeckte Mängel informieren und eine detaillierte Beschreibung des Problems sowie solche Informationen beifügen, die zur Mangelbeseitigung nützlich sein können. Soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb tunlich ist, hat der Kunde die von OPTIMOL gelieferte Ware oder Leistung
unverzüglich zu kontrollieren und, sofern ein Mangel entdeckt wird, diesen OPTIMOL gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mangelanzeige, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware oder Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. OPTIMOL kann sich nicht auf die Regelungen in Satz 2 bis 5 dieser Ziffer 9.3 berufen, wenn OPTIMOL den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.4. OPTIMOL übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch normale Abnutzung entstanden sind. Der Kunde hat keine
Ansprüche gegen OPTIMOL für Mängel an Ware, die als deklassiert oder gebraucht verkauft wurde.
9.5. Die Mängelhaftung von OPTIMOL ist ausgeschlossen, wenn Bedienungs- oder Wartungsvorgaben nicht eingehalten wurden, wenn Waren oder Leistungen verändert oder teilweise ersetzt wurden oder Materialien verwendet wurden, die nicht im Einklang mit den ursprünglichen Produktbeschreibungen von OPTIMOL stehen, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass der fragliche Mangel eine andere Ursache hat.
9.6. Wenn Mängel ordnungsgemäß angezeigt wurden, wird OPTIMOL nach eigenem Ermessen seine Gewährleistung entweder
durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erfüllen. Die gesetzlichen Rechte von OPTIMOL zur Verweigerung der Mangelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
9.7. OPTIMOL ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, bis der Kunden den Preis für die mangelhafte Ware oder Leistung bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Preis in einer zum Mangel angemessenen Höhe anteilig zurückzubehalten.
9.8. Der Kunde hat OPTIMOL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Kunde OPTIMOL die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn OPTIMOL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
9.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht aber Ausbau- und Einbaukosten, siehe Ziffer 9.8) trägt OPTIMOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann OPTIMOL vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9.10. In dringenden Fällen, z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kunde hat OPTIMOL unverzüglich über die Selbstvornahme zu informieren, wenn möglich vor Beginn der Ausführung. Das Selbstvornahmerecht ist ausgeschlossen, wenn OPTIMOL nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern.
9.11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.12. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
10. Haftungsbegrenzung
10.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Einzelfall nichts anderes ergibt, haftet OPTIMOL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet OPTIMOL – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OPTIMOL – vorbehaltlich eines milderen
Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für Schäden
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
b) aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von OPTIMOL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden OPTIMOL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit OPTIMOL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit nach § 444 BGB
übernommen hat und für vorrangige zwingende Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Bei der Lieferung von Software durch OPTIMOL ist die Haftung von OPTIMOL beschränkt auf Datenverlust und
Datenänderungen durch das Softwareprogramm; OPTIMOL haftet jedoch nicht für Datenverluste oder Datenänderungen,
die durch die Einhaltung von Sicherheitspflichten des Kunden hätten vermieden werden können, etwa durch
Sicherheitskopien in regelmäßigen Zeitabständen und mindestens einmal am Tag.
10.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn OPTIMOL die Pflichtverletzung zu vertreten hat
11. Verjährung
11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2. Die in Ziffer 11.1 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder Leistung beruhen, es sei denn, die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
12.1. Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er die Lieferung oder Leistung von OPTIMOL in der vertraglich bestimmten Art und Weise
benutzt, verpflichtet sich OPTIMOL, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde OPTIMOL unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und OPTIMOL alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Lieferung oder Leistung von OPTIMOL zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass OPTIMOL nach seiner Wahl entweder die Lieferung oder Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder die Lieferung oder Leistung zurücknimmt und den an OPTIMOL entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Lieferung oder Leistung berücksichtigenden Betrages, erstattet.
12.2. Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit OPTIMOL keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt hat und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. OPTIMOL hat keine Verpflichtungen nach Ziffer 12.1, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Lieferung oder Leistung von OPTIMOL nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als den Lieferungen oder Leistungen von OPTIMOL eingesetzt wird.
13. Ereignis höhere Gewalt
13.1. Sofern OPTIMOL oder der Kunde an der Erfüllung einer Leistungspflicht wegen höherer Gewalt, Feuer, Hochwasser oder anderer Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen oder anderen Arbeitskämpfen, Unruhen, Aufständen oder ähnlicher unverschuldeter Gründe („Ereignis höherer Gewalt”) abgehalten wird, ist die jeweilige Partei für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Leistungspflicht entbunden und der Leistungszeitpunkt wird um einen der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt entsprechenden Zeitraum verlängert.
13.2. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, darf die zur Leistung verpflichtete Partei den Vertrag kündigen.
14. Vertraulichkeit
14.1. Sowohl OPTIMOL als auch der Kunde haben vertrauliche Information geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen (einschließlich Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Vertreter oder Repräsentanten, sowie Konzerngesellschaften), die hiervon Kenntnis erlangen müssen.
14.2. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt oder aus dem Sachzusammenhang ersichtlich, sind Informationen, die OPTIMOL im Rahmen eines Auftrags erhält, nicht als vertraulich einzustufen.
15. Sonstiges
15.1. Werktage sind Wochentage von Montag bis Freitag (09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, CET), ausgenommen bundesweite Feiertage sowie der 24. Dezember und 31. Dezember.
15.2. Verkauf, Weiterverkauf und Disposition von Waren und Leistungen, sowie jedweder damit verbundenen Technologie oder Dokumentation unterliegt den Exportkontrollvorschriften verschiedener Rechtsordnungen,
einschließlich den jeweiligen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder der USA. Der Kunde erklärt, dass er die Ware oder Leistung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OPTIMOL für den Erhalt einer
Genehmigung an eine staatliche Behörde übergibt und er die Ware oder Leistung nicht in Länder oder an Personen oder Organisationen exportieren wird, bei denen dieses gesetzlich verboten ist. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in dem Land, in denen er registriert ist und in denen er die Ware oder Leistung nutzt. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen erhalten zu haben.
15.3. Der Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen OPTIMOL und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist München. OPTIMAL darf den Kunden auch an dessen Geschäftssitz verklagen.
15.4. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen OPTIMOL und dem Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Version: 17. Februar 2018